Jagdreviere der Krone

Seit 1982, unter dem Regnum König Baudouins, hat die Krone ausdrücklich auf die direkte und persönliche Wahrnehmung ihres Jagdrechtes in den Revieren des Hertogenwaldes und Saint-Michel – Freyr verzichtet. Dieses Recht war der Krone laut Artikel 13 des Jagdgesetzes vom 28. Februar 1882 zugesprochen worden.

kurze Präsentation

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Die Jagdreviere der Krone umfassen zwei verschiedene Territorien, die sich in der biogeographischen Region der Hochardennen befinden :

  • Hertogenwald ;
  • Saint-Michel Freyr.

König Baudouin hatte den Wunsch geäußert, den Jagdrevieren der Krone eine dreifache Aufgabe zu erteilen:

  • Organisation eines beispielhaften Jagdgebietes ;
  • Entwicklung eines erlesenen Versuchsgebietes für die angewandte wissenschaftliche Forschung und zu guter Letzt ;
  • Schaffung eines Ortes mit klarem sozialpädagogischem Potential.


Zur Erfüllung dieser drei Aufgaben wurde die Wildbewirtschaftung beider Gebiete einem Rat übertragen, der eng mit den wissenschaftlichen und administrativen Stellen der Verwaltung zusammenarbeitet.


Im Juli 1995 bestätigte König Albert II diesen dreifachen Auftrag und bezog dabei noch ausdrücklicher die Regionalverwaltung ein, im vorliegenden Fall

  • die Generaldirektion der natürlichen Ressourcen und der Umwelt (GDNRU);
  • und die Abteilung, die für Natur und Forsten zuständig ist (ANF);
  • Abteilung Forschungswesen im natürlichen und landwirtschaftlichen Bereich (DEMNA).


Geschichtlicher Rückblick

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Photo : anonyme. Livre "Chasses Royales", Mardaga, 2009

  • Kraft des Artikels 13 des Jagdgesetzes vom 28. Februar 1882 ist die Ausübung des Jagdrechtes in den Waldgebieten von Soignes, Saint-Hubert und des Hertogenwaldes sowie auf den staatseigenen Besitztümern neben der Domaine d'Ardenne in Ciergnon dem König vorbehalten.


  • In den Wald- und Jagdgebieten von Saint Hubert und des Hertogenwaldes wurde das Jagdrecht bis Anfang der achtziger Jahre vom Könighaus selber noch ausgeübt.


  • 1982 beschloss König Baudouin jedoch, die Ausübung dieses königlichen Jagdrechtes einem Verwaltungsrat anzuvertrauen, um auf diesen beiden Territorien eine aus weidmännischer, wissenschaftlicher und sozialpädagogischer Sicht beispielhafte Verwaltung einzurichten.


  • 1995 bestätigte König Albert II für fünf Jahre das Mandat des Verwaltungsrates und übertrug der Generaldirektion der natürlichen Ressourcen und der Umwelt der wallonischen Region eine stärkere Verantwortung bei der Umsetzung dieser beispielhaften Verwaltung.


  • 2000 und 2005 wurde das Mandat des Verwaltungsrates verlängert. Die wallonische Region verpflichtete sich zu Fortsetzung der Verwaltung dieser beiden Territorien und deren weiteren Entwicklung entsprechend den Anweisungen unserer königlichen Herrscher.

Source : http://biodiversite.wallonie.be/